Die Parteien streiten darum, ob der im Jahre 1942 geborene Kläger bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze einen Anspruch auf Ruhegehalt gegen die Beklagte hat.
Der Kläger war seit dem 1. April 1975 bei der Beklagten beschäftigt, davon seit dem 15. November 1982 als Leiter der Verwaltung. Im letzten Dienstvertrag der Parteien vom 24. Juni 1985 heißt es im hier wesentlichen:
"§ 8
Versorgung
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