BAG - Urteil vom 09.11.1999
3 AZR 553/98
Normen:
BetrAVG § 1 (Beamtenversorgung); BremBG §§ 49, 50; BBG §§ 48, 49 ; BRRG § 24 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2615
BB 2000, 1578
DB 1999, 2423
DB 2000, 2533
NZA 2000, 1288
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 19.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1216/97
LAG Bremen, vom 04.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 210/97

Beamtenmäßige Versorgung und strafgerichtliche Verurteilung

BAG, Urteil vom 09.11.1999 - Aktenzeichen 3 AZR 553/98

DRsp Nr. 2000/8464

Beamtenmäßige Versorgung und strafgerichtliche Verurteilung

»Ist dem Angestellten Versorgung entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen zugesagt, die ihm außer bei Kündigung aus wichtigem Grund auch bei vorzeitigem Ausscheiden zustehen soll, so verliert er seine Versorgungsansprüche nicht schon allein aufgrund einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung, die bei Beamten zur Beendigung des Beamtenverhältnisses und zum Verlust der Versorgungsansprüche führen würde (§§ 49 ff. BremBG; §§ 48 f. BBG, § 24 BRRG). Diese Rechtsfolge tritt vielmehr nur dann ein, wenn dem Angestellten deshalb aus wichtigem Grund wirksam gekündigt wird.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Beamtenversorgung); BremBG §§ 49, 50; BBG §§ 48, 49 ; BRRG § 24 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der im Jahre 1942 geborene Kläger bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze einen Anspruch auf Ruhegehalt gegen die Beklagte hat.

Der Kläger war seit dem 1. April 1975 bei der Beklagten beschäftigt, davon seit dem 15. November 1982 als Leiter der Verwaltung. Im letzten Dienstvertrag der Parteien vom 24. Juni 1985 heißt es im hier wesentlichen:

"§ 8

Versorgung