BVerwG - Urteil vom 21.12.2000
2 C 41.99
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 ; BBesG Vorbem. Nr. 15 zu den Besoldungsordnungen A und B; Hess. Besoldungsgesetz;
Fundstellen:
DÖV 2001, 434
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 19.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 E 167/99

Beamtenrecht - Beförderungsähnliche Maßnahme; Besoldungsgruppe; Diskriminierungsverbot; Einstufung nach A 12; Fachhochschulabschluss; Fachhochschulausbildung; Fachoberlehrerin für technologische Fächer; Gemeinschaftsrecht; gleiches Entgelt für Männer und Frauen; Gleichwertigkeit; hessische Fachoberlehrerin; höhere Besoldungsgruppe; Nachdiplomierung; sachgerechte Bewertung; unterschiedliche Vorbildung; Zuordnung der Ämter zu Besoldungsgruppen.

BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - Aktenzeichen 2 C 41.99

DRsp Nr. 2001/9007

Beamtenrecht - Beförderungsähnliche Maßnahme; Besoldungsgruppe; Diskriminierungsverbot; Einstufung nach A 12; Fachhochschulabschluss; Fachhochschulausbildung; Fachoberlehrerin für technologische Fächer; Gemeinschaftsrecht; gleiches Entgelt für Männer und Frauen; Gleichwertigkeit; hessische Fachoberlehrerin; höhere Besoldungsgruppe; Nachdiplomierung; sachgerechte Bewertung; unterschiedliche Vorbildung; Zuordnung der Ämter zu Besoldungsgruppen.

»Eine in die Besoldungsgruppe A 11 HessBesO eingestufte Fachoberlehrerin für technologische Fächer ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung kann nicht in die Besoldungsgruppe A 12 HessBesO oder BBesO eingestuft werden.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 ; BBesG Vorbem. Nr. 15 zu den Besoldungsordnungen A und B; Hess. Besoldungsgesetz;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Fachoberlehrerin (Besoldungsgruppe A 11 HessBesO) im Dienst des Beklagten und begehrt ihre Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe.