VGH Bayern - Beschluss vom 24.01.2018
3 ZB 16.1962
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2; BayBeamtVG Art. 85; BayBeamtVG Art. 101 Abs. 5 S. 1; GG Art. 3; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 33 Abs. 5; BV Art. 3 Abs. 1; BV Art. 95 Abs. 1 S. 1; BV Art. 103 Abs. 1; BV Art. 118 Abs. 1; GAL § 14 Abs. 2 Buchst. c; GAL § 27; ALG § 5;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen RO 1 K 15.1679

Beamtenrecht; Amtsinspektor (BesGr A 9) a.D.; Ruhensregelung; Rente aus der Alterssicherung der Landwirte; Überleitungsvorschrift; Verfassungsmäßigkeit; Landwirt; freiwillige Beiträge; Versorgungsbezüge; Bestandsschutz

VGH Bayern, Beschluss vom 24.01.2018 - Aktenzeichen 3 ZB 16.1962

DRsp Nr. 2018/12287

Beamtenrecht; Amtsinspektor (BesGr A 9) a.D.; Ruhensregelung; Rente aus der Alterssicherung der Landwirte; Überleitungsvorschrift; Verfassungsmäßigkeit; Landwirt; freiwillige Beiträge; Versorgungsbezüge; Bestandsschutz

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 14.509,44 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2; BayBeamtVG Art. 85; BayBeamtVG Art. 101 Abs. 5 S. 1; GG Art. 3; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 33 Abs. 5; BV Art. 3 Abs. 1; BV Art. 95 Abs. 1 S. 1; BV Art. 103 Abs. 1; BV Art. 118 Abs. 1; GAL § 14 Abs. 2 Buchst. c; GAL § 27; ALG § 5;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.