VG Karlsruhe, vom 13.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2236/93
II. VGH Mannheim - vom 23.01.1998 - VGH 4 S 504/95 ,
Beamtenrecht; Besoldungsrecht - Bezüge Verlust wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst; Billigkeitsentscheidung bei der Rückforderung überzahlter Bezüge eines Beamten; - bei Leistungsklage des Dienstherrn; Bindungswirkung eines Disziplinarurteils für den vermögensrechtlichen Folgeprozeß; Erstattung zuviel gezahlter Bezüge eines Beamten bei ungenehmigtem und schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst; Fernbleiben vom Dienst - Rückforderung überzahlter Bezüge wegen ungenehmigten und schuldhaften -; Rechtliches Gehör - Verletzung des - durch Überraschungsentscheidung; Rechtskraft - Unbeachtlichkeit der - eines disziplinargerichtlichen Urteils wegen Erschleichens; Rückforderung überzahlter Bezüge wegen ungenehmigten und schuldhaften Fernbleibens vom Dienst; Schadenersatz für Zahlung von Bezügen für die Zeit, während der der Beamte ungenehmigt und schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist; - Konkurrenz zwischen Erstattung und -, wenn der Beamte ungenehmigt und schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist.
BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - Aktenzeichen 2 C 27.98
DRsp Nr. 2000/2947
Beamtenrecht; Besoldungsrecht - Bezüge Verlust wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst; Billigkeitsentscheidung bei der Rückforderung überzahlter Bezüge eines Beamten; - bei Leistungsklage des Dienstherrn; Bindungswirkung eines Disziplinarurteils für den vermögensrechtlichen Folgeprozeß; Erstattung zuviel gezahlter Bezüge eines Beamten bei ungenehmigtem und schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst; Fernbleiben vom Dienst - Rückforderung überzahlter Bezüge wegen ungenehmigten und schuldhaften -; Rechtliches Gehör - Verletzung des - durch Überraschungsentscheidung; Rechtskraft - Unbeachtlichkeit der - eines disziplinargerichtlichen Urteils wegen Erschleichens; Rückforderung überzahlter Bezüge wegen ungenehmigten und schuldhaften Fernbleibens vom Dienst; Schadenersatz für Zahlung von Bezügen für die Zeit, während der der Beamte ungenehmigt und schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist; - Konkurrenz zwischen Erstattung und -, wenn der Beamte ungenehmigt und schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist.
»1. Die Feststellung des Verlustes der Bezüge gemäß § 9 Satz 3 BBesG hat konstitutive Wirkung für die Rückforderung ohne Rücksicht auf die normative Grundlage des geltend gemachten Anspruches.
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