BSG - Beschluss vom 11.01.2024
B 8 AY 5/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 AY 35/18
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AY 47/19

Beanspruchung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 11.01.2024 - Aktenzeichen B 8 AY 5/23 B

DRsp Nr. 2024/3685

Beanspruchung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bei dem Antrag auf Beanspruchung von ALG II-Leistungen ist das Einkommen entsprechend anzurechnen. Bei Einkommen aus selbständiger Arbeit sind die Betriebseinnahmen zugrunde zu legen. Beiträge zum Versorgungswert stellen keine Betriebsausgaben dar. Sie sind nicht als Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung i.S.d. §§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II anzusehen. Sie stellen wie die Fahrkosten vom Grundfreibetrag abgedeckte Absetzpositionen dar.

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung des Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. Juni 2023 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit von April bis September 2017.