Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung des Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. Juni 2023 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Im Streit sind höhere Leistungen nach dem
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