BSG - Urteil vom 11.09.1991
5 RJ 46/90
Normen:
RVO § 1423 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 1423 Nr. 1

Beanstandungsschutz des § 1423 Abs. 2 RVO

BSG, Urteil vom 11.09.1991 - Aktenzeichen 5 RJ 46/90

DRsp Nr. 1998/7766

Beanstandungsschutz des § 1423 Abs. 2 RVO

1. Den Quittungskarten der Arbeiterrentenversicherung sind die in einer aufgerechneten Versicherungskarte der Versicherungsanstalt Berlin des Jahres 1947 vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen in den Abschnitten "Bescheinigung des Betriebes" über die Beschäftigungsdauer und den Beitragsmarkenwert den Eintragungen in den "Aufrechnungsspalten" insoweit gleichzustellen, als auch sie den Beanstandungsschutz des § 1423 Abs. 2 RVO genießen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1423 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die rentensteigernde Anrechnung einer Beitragszeit.

Die am 24. Dezember 1924 geborene Klägerin erhielt von der Beklagten antragsgemäß mit Bescheid vom 14. März 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1988 beginnend mit dem 1. Januar 1988 Altersruhegeld (ARG) nach § 1248 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO).

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 6. Juni 1988 Klage erhoben und - nach Vorlage des Vertriebenenausweises A - Ersatzzeiten geltend gemacht.

Mit Bescheid vom 5. Januar 1989 hat die Beklagte das ARG der Höhe nach neu festgestellt und dem Klagebegehren bzgl der geltend gemachten Ersatzzeiten voll entsprochen.

Im weiteren Klageverfahren hat die Klägerin u.a. die Anrechnung des Monats September 1947 als Beitragszeit zur Versicherungsanstalt Berlin (VAB) geltend gemacht.