LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.09.2019
L 31 AS 1574/17
Normen:
SGB II § 12a; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; UnbilligkeitV §§ 4 f.;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 203 AS 10329/16

Beantragung vorzeitiger Altersrente durch einen Leistungsträger zur Beseitigung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB IIErwerbstätigkeit einer PflegemutterGleichzeitige Aufnahme von mehr als sechs Kindern in einen Haushalt

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.09.2019 - Aktenzeichen L 31 AS 1574/17

DRsp Nr. 2020/5789

Beantragung vorzeitiger Altersrente durch einen Leistungsträger zur Beseitigung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II Erwerbstätigkeit einer Pflegemutter Gleichzeitige Aufnahme von mehr als sechs Kindern in einen Haushalt

Eine Erwerbstätigkeit einer Pflegemutter wird erst dann vermutet, wenn mehr als sechs Kinder gleichzeitig in einen Haushalt aufgenommen werden; bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 12a; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; UnbilligkeitV §§ 4 f.;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem dieser sie aufgefordert hat, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen.