OVG Niedersachsen - Beschluss vom 29.11.2017
17 LP 4/17
Normen:
BPersVG § 6 Abs. 3; BPersVG § 9 Abs. 1; BPersVG § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; BPersVG § 55;
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 402/16

Beantworten der Frage des Vorliegens eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes für das Mitglied einer bei einem Gesamtpersonalrat gebildeten Gesamtjugendvertretung und Gesamtauszubildendenvertretung anhand der Verhältnisse in der Gesamtdienststelle

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.11.2017 - Aktenzeichen 17 LP 4/17

DRsp Nr. 2019/9696

Beantworten der Frage des Vorliegens eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes für das Mitglied einer bei einem Gesamtpersonalrat gebildeten Gesamtjugendvertretung und Gesamtauszubildendenvertretung anhand der Verhältnisse in der Gesamtdienststelle

Die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für das Mitglied einer bei einem Gesamtpersonalrat im Sinne der §§ 55 f. BPersVG gebildeten Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung zur Verfügung steht, ist anhand der Verhältnisse in der Gesamtdienststelle, also der Hauptdienststelle und auch den personalvertretungsrechtlich selbständigen Nebendienststellen im Sinne des § 6 Abs. 3 BPersVG zu beantworten.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 7. Kammer (Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen) - vom 24. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 6 Abs. 3; BPersVG § 9 Abs. 1; BPersVG § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; BPersVG § 55;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Auflösung des infolge eines Weiterbeschäftigungsverlangens mit dem Beteiligten zu 1. zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses.