LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.11.1996
L 4 Kr 3040/95
Normen:
SGB V § 111 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 2 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 04.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 Kr 1870/95

Bedarfsgerechtigkeit nach § 111 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB V, Berücksichtigung von Konfessionen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.1996 - Aktenzeichen L 4 Kr 3040/95

DRsp Nr. 2006/24001

Bedarfsgerechtigkeit nach § 111 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB V, Berücksichtigung von Konfessionen

1. Bei der Auslegung des Wortes "bedarfsgerecht" in § 111 Abs S. 1 Nr. 2 SGB V ist davon auszugehen, daß damit die Bedarfsdeckung auf einem insoweit beschränkten Markt gemeint ist. Bezogen auf die gesetzliche Krankenversicherung und die bei ihr Versicherten ist der Bedarf nicht direkt bei diesen festzustellen, sondern bei den Trägern der GKV. 2. Die Krankenkassen sind auch im Rahmen von § 2 Abs. 3 S. 2 SGB V nicht verpflichtet, über die Berücksichtigung der evangelischen und katholischen Konfession hinaus Untergliederungen dieser Konfessionen und besonderen Glaubensausrichtungen innerhalb dieser Konfessionen spezielle Einrichtungen durch den Abschluß von Versorgungsverträgen mit diesen zur Verfügung zu stellen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: