BSG - Urteil vom 28.05.1991
13/5 RJ 69/90
Normen:
RVO § 1246 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14

Bedeutung der tariflichen Einstufung bei der Feststellung von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit

BSG, Urteil vom 28.05.1991 - Aktenzeichen 13/5 RJ 69/90

DRsp Nr. 1998/7700

Bedeutung der tariflichen Einstufung bei der Feststellung von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit

1. Im Rahmen der Bestimmung der Qualität einer erwerbswirtschaftlichen Arbeit iS. des Mehrstufenschemas sind die in § 1246 Abs. 2 S. 2 RVO genannten Merkmale der Dauer und des Umfanges der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit sowie die tarifliche Einstufung zu berücksichtigen. Dabei hat die tarifliche Einstufung zum einen Bedeutung für die abstrakte - "tarifvertragliche" - Klassifizierung einer Tätigkeitsart innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrags und zum anderen für die - "tarifliche" - Zuordnung der konkreten, zuletzt ausgeübten Tätigkeit eines Versicherten zu einer Berufssparte und hierüber zu einer bestimmten Tarifgruppe des jeweils geltenden Tarifvertrages.