BSG - Urteil vom 03.07.1991
9b/7 RAr 142/89
Normen:
AFG § 56 Abs. 4 S. 2, § 56 Abs. 1 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; RehaAnglG § 11 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2;
Fundstellen:
BSGE 69, 128
SozR 3-4100 § 56 Nr. 3

Bedeutung des Grundrechts der freien Berufswahl im Recht der beruflichen Rehabilitation

BSG, Urteil vom 03.07.1991 - Aktenzeichen 9b/7 RAr 142/89

DRsp Nr. 1998/7818

Bedeutung des Grundrechts der freien Berufswahl im Recht der beruflichen Rehabilitation

1. Auch ein Behinderter, der auf seine berufliche Rehabilitation einen durch Beiträge erworbenen Anspruch hat, erwirbt diesen Anspruch nur im gesetzlich geregelten Umfang und kann sich nicht zur Erweiterung dieses Anspruchs auf das Grundrecht des Art 12 GG berufen, denn dieses Grundrecht schützt die Berufsfreiheit grundsätzlich nur gegenüber staatlichen Eingriffen und begründet allein keine Leistungsansprüche. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 56 Abs. 4 S. 2, § 56 Abs. 1 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; RehaAnglG § 11 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Bundesanstalt für Arbeit (BA) verpflichtet ist, eine die Regelförderungszeit überschreitende berufliche Rehabilitationsmaßnahme zu fördern, weil die Behinderte durch ihren Lebensweg ihre besondere Eignung und Neigung zu einem Beruf gezeigt hat, der nicht in dieser Zeit erreicht werden kann.