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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Bundesanstalt für Arbeit (BA) verpflichtet ist, eine die Regelförderungszeit überschreitende berufliche Rehabilitationsmaßnahme zu fördern, weil die Behinderte durch ihren Lebensweg ihre besondere Eignung und Neigung zu einem Beruf gezeigt hat, der nicht in dieser Zeit erreicht werden kann.
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