LAG Köln - Urteil vom 17.08.2005
7 Sa 520/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 11942/03

Bedeutung des Lebensalters bei der Sozialauswahl - Zumutbarkeit der Versetzung einer älteren ledigen Arbeitnehmerin gegenüber der jüngeren Mutter schulpflichtiger Kinder

LAG Köln, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 520/05

DRsp Nr. 2006/19915

Bedeutung des Lebensalters bei der Sozialauswahl - Zumutbarkeit der Versetzung einer älteren ledigen Arbeitnehmerin gegenüber der jüngeren Mutter schulpflichtiger Kinder

»1. Das Lebensalter hat als soziales Auswahlkriterium i. S. v. § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG ambivalente Bedeutung: Es erhöht die soziale Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers, soweit es seine Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigt, verliert jedoch wiederum an Gewicht, je mehr es sich dem Renteneintrittsalter annähert.2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass einer 61 Jahre alten - seit 40 Jahren beschäftigten - ledigen Arbeitnehmerin eine betriebsbedingte Versetzung von Köln nach Frankfurt/Main eher zuzumuten ist als einer 45 Jahre alten - seit 22 Jahren beschäftigten - Mutter zweier schulpflichtigen Kinder, die mit ihrer Arbeit wesentlich zum Familieneinkommen beiträgt.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträgen und wegen der Gründe, die die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 11.11.2004 Bezug genommen.