OLG Celle - Urteil vom 27.08.2003
7 U 52/03
Normen:
BGB § 134 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1010
OLGReport-Celle 2004, 115
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 29.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 265/01

Bedeutung und Wirkung einer behördlichen Erlaubnis für Arbeitnehmerüberlassungen im Baugewerbe

OLG Celle, Urteil vom 27.08.2003 - Aktenzeichen 7 U 52/03

DRsp Nr. 2004/409

Bedeutung und Wirkung einer behördlichen Erlaubnis für Arbeitnehmerüberlassungen im Baugewerbe

»1. Die Ausnahmegestattungen nach § 1 b Satz 2 AÜG für Arbeitnehmerüberlassungen im Baugewerbe beinhalten keine Befreiung vom Erfordernis der behördlichen Erlaubnis. 2. Die Erlaubnis in solchen Fällen stellt auch keine bloßen Formalie dar; ihr Fehlen führt daher auch bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zur Unwirksamkeit der Verträge nach § 9 Nr. 1 AÜG. 3. Liegt keine Verleiherlaubnis vor, hat der Entleiher nach Bereicherungsrecht nur den ersparten Arbeitslohn auszugleichen.«

Normenkette:

BGB § 134 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, eine öffentliche ... , nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht des Bauunternehmers ... auf Entrichtung eines erstrangigen Teils einer Vergütung für Maurerarbeiten in Anspruch.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil der 5. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Stade vom 29. Januar 2003 (Bl. 149 - 158 d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 20.451,68 EUR bzw. 40.000 DM nebst 10,75 % Zinsen seit dem 28. Oktober 1999 gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihr Zahlungsbegehren in unveränderter Höhe weiter verfolgt.