LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.01.2022
12 Sa 705/21
Normen:
KSchG § 4 S. 1; StGB § 241; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 468/20

Bedrohung der Familie des Vorgesetzten als fristloser KündigungsgrundAuswirkung fehlerhafter Angabe von Sozialdaten des Arbeitnehmers an Betriebsrat auf Wirksamkeit der KündigungLügendetektor als unzulässiges BeweismittelAndrohen von Schlägen als fristloser KündigungsgrundEntbehrlichkeit der Abmahnung bei Androhung körperlicher Gewalt

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2022 - Aktenzeichen 12 Sa 705/21

DRsp Nr. 2022/7931

Bedrohung der Familie des Vorgesetzten als fristloser Kündigungsgrund Auswirkung fehlerhafter Angabe von Sozialdaten des Arbeitnehmers an Betriebsrat auf Wirksamkeit der Kündigung Lügendetektor als unzulässiges Beweismittel Androhen von Schlägen als fristloser Kündigungsgrund Entbehrlichkeit der Abmahnung bei Androhung körperlicher Gewalt

1. Die ernsthafte Bedrohung des Vorgesetzten und seiner Familie mit körperlicher Gewalt rechtfertigt eine fristlose Kündigung.2. Gibt die Arbeitgeberin in einem solchem Fall aus Versehen in der Betriebsratsanhörung die Sozialdaten des Klägers unzutreffend an (ledig, keine Kinder anstelle zutreffend verheiratet, ein Kind) und waren dem Betriebsrat im Zeitpunkt der Einleitung der Anhörung die zutreffenden Sozialdaten bekannt, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung aufgrund fehlerhafter Betriebsratsanhörung.3. Ein Lügendetektor (polygraphische Untersuchung mittels Kontrollfragentests) ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren kein zulässiges, weil ungeeignetes Beweismittel.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 12.05.2021 - 6 Ca 468/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4 S. 1; StGB § 241; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 1. 2. 3.