BSG - Urteil vom 09.12.2004
B 7 AL 22/04 R
Normen:
AlhiV (2002) § 1 Abs. 3 Nr. 2 ; AlhiV § 3 Abs. 2 ; EStG § 86 Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB III § 194 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 § 206 Nr. 4 ; SGG § 130 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 239
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 12 AL 175/03 - 28.01.2004,
SG Gelsenkirchen, vom 02.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 AL 198/02

Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfe, Absetzung von Privatversicherungsbeiträgen bei der Einkommensanrechnung

BSG, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen B 7 AL 22/04 R

DRsp Nr. 2005/5298

Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfe, Absetzung von Privatversicherungsbeiträgen bei der Einkommensanrechnung

1. Mit seiner vorgesehenen Pauschale von 3% des Einkommens für Versicherungsbeiträge ist § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 nicht ermächtigungs- und verfassungskonform und deshalb nicht anzuwenden. 2. Bei der Auslegung des § 194 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB III muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es sich bei dem Kfz des Ehegatten um ein privilegiertes Vermögen iS. des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AlhiV 2002 handelt. 3. Wirtschaftlich sinnvoll ist eine Vollkaskoversicherung für ein zweieinhalb Jahre altes Kfz. 4. Eine Angemessenheit von Beiträgen zu bestehenden Lebensversicherungen kann dem Grunde nach nur bejaht werden, soweit der Wert der Lebensversicherung höhenmäßig privilegiert ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AlhiV (2002) § 1 Abs. 3 Nr. 2 ; AlhiV § 3 Abs. 2 ; EStG § 86 Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB III § 194 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 § 206 Nr. 4 ; SGG § 130 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 18. Januar 2002 bis 17. Januar 2003. In einem vor dem Landessozialgericht (LSG) abgeschlossenen Teilvergleich haben die Beteiligten den Gegenstand des Verfahrens auf den am 18. Januar 2002 beginnenden Bewilligungsabschnitt beschränkt.