BSG - Urteil vom 05.06.2003
B 11 AL 70/02 R
Normen:
SGB III § 193 Abs. 1 § 194 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 194 Abs. 1 S. 2 § 195 § 330 Abs. 3 S. 1 § 339 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 48 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Potsdam - L 10 AL 174/00 - 20.09.2002,
SG Neuruppin, vom 27.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 163/99

Bedürftigkeitsprüfung beim Arbeitslosenhilfeanspruch, Aufhebung von Verwaltungsakten

BSG, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen B 11 AL 70/02 R

DRsp Nr. 2003/12821

Bedürftigkeitsprüfung beim Arbeitslosenhilfeanspruch, Aufhebung von Verwaltungsakten

1. § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X fingiert in den Fällen einen früheren Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, in denen rückwirkend eine Sozialleistung bewilligt wird, die bei "rechtzeitiger" Bewilligung die Gewährung einer anderen Sozialleistung ausgeschlossen hätte. 2. Es genügt für die Anwendung des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X, dass nicht der Antragsteller selbst, sondern eine andere Person, deren wirtschaftliche Verhältnisse für den Leistungsanspruch erheblich sind, Einkommen oder Vermögen erzielt hat. 3. Der Vertrauensschutz in den ursprünglichen Verwaltungsakt wird durch § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nur eingeschränkt, soweit nachträglich Einkommen erzielt worden ist. 4. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X ist nach § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Danach hat die Bundesanstalt für Arbeit auch in atypischen Fällen kein Ermessen auszuüben, sondern eine gebundene Entscheidung zu treffen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 193 Abs. 1 § 194 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 194 Abs. 1 S. 2 § 195 § 330 Abs. 3 S. 1 § 339 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 48 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I