BSG - Urteil vom 05.06.2003
B 11 AL 55/02 R
Normen:
AlhiV § 6 Abs. 3 S. 1 § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 7 § 6 Abs. 4 Nr. 2 ; GG Art. 80 Abs. 1 S. 2 Art. 80 Abs. 1 S. 3 ; SGB III § 193 Abs. 2 § 206 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 6/10 AL 1476/01 - 10.07.2002,
SG Darmstadt, vom 06.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 2/15

Bedürftigkeitsprüfung in der Arbeitslosenhilfe, Verwertung von Vermögen

BSG, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen B 11 AL 55/02 R

DRsp Nr. 2003/12818

Bedürftigkeitsprüfung in der Arbeitslosenhilfe, Verwertung von Vermögen

1. Die Funktion zur Sicherung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und der Grund für die Privilegierung im Rahmen der Vermögensanrechnung nach § 193 SGB III entfaällt, wenn eine Wohnung nicht mehr durch einen Arbeitslosen genutzt wird. 2. § 6 AlhiV ist mit seiner Ermächtigungsnorm und höherrangigem Recht vereinbar. 3. Der scheidungsbedingte unfreiwillige Verkauf des Miteigentumsanteils des Arbeitslosen an der vormaligen Ehewohnung rechtfertigt nicht, , zu Lasten des Fiskus und damit des Steuerzahlers von der Verwertung des Erlöses abzusehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AlhiV § 6 Abs. 3 S. 1 § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 7 § 6 Abs. 4 Nr. 2 ; GG Art. 80 Abs. 1 S. 2 Art. 80 Abs. 1 S. 3 ; SGB III § 193 Abs. 2 § 206 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Zahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen mangelnder Bedürftigkeit für 22 Wochen auf Grund der Anrechnung von Vermögen.