BGH - Urteil vom 04.06.2009
RiZ(R) 5/08
Normen:
DRiG § 26 Abs. 2; DRiG § 26 Abs. 3; SächsRiG § 50 Abs. 2 S. 2 Alt. 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 134
BGHZ 181, 268
DRiZ 2010, 31
NJW 2010, 302
NZA 2010, 119
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 66 DG 6/07

Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch allgemeine Kritik an der Verhandlungsführung des Richters in einer dienstlichen Beurteilung; Vorhalt des fehlenden Willens zum gesetzeskonformen und verfassungskonformen Verhalten als Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit; Pflicht eines Richters zum Zitat höchstrichterlicher Rechtsprechung bei dem Folgen dieser Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 04.06.2009 - Aktenzeichen RiZ(R) 5/08

DRsp Nr. 2009/24211

Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch allgemeine Kritik an der Verhandlungsführung des Richters in einer dienstlichen Beurteilung; Vorhalt des fehlenden Willens zum gesetzeskonformen und verfassungskonformen Verhalten als Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit; Pflicht eines Richters zum Zitat höchstrichterlicher Rechtsprechung bei dem Folgen dieser Rechtsprechung

Wird in einer dienstlichen Beurteilung die Form der Verhandlungsführung des Richters verallgemeinernd negativ bewertet, ohne konkrete Beobachtungen des Beurteilers in bestimmten Verhandlungen in Bezug zu nehmen, kann dies als eine allgemeine Kritik an der Verhandlungsführung des Richters verstanden werden und auf die Weisung hinauslaufen, zukünftig anders oder im Sinne des Beurteilers zu verfahren, die die richterliche Unabhängigkeit des Beurteilten beeinträchtigt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig - Dienstgericht für Richter - vom 3. Juli 2008 teilweise (dahin) abgeändert:

Die dienstliche Beurteilung vom 8. Februar 2006 in Gestalt des Prüfungsvermerks vom 19. April 2006 und des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2007 ist unzulässig soweit darin ausgeführt wird:

"...

2. 3.