LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.07.2014
6 Sa 314/13
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; AltTZG § 8 Abs. 3 a.F.;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2727/12

Beendigung der Altersteilzeit ohne Kündigung bei Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherteunbegründete Befristungskontrollklage aufgrund wirksamer Vereinbarungen in Altvertrag

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.07.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 314/13

DRsp Nr. 2015/15754

Beendigung der Altersteilzeit ohne Kündigung bei Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte unbegründete Befristungskontrollklage aufgrund wirksamer Vereinbarungen in Altvertrag

§ 8 Abs. 3 ATG a.F. findet bei der Befristung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen analoge Anwendung, wenn dem Arbeitnehmer im Anschluss an die Altersteilzeit ein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 236 SGB VI zusteht.

»§ 8 Abs. 3 ATG a.F. findet bei der Befristung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen analoge Anwendung, wenn dem Arbeitnehmer im Anschluss an die Altersteilzeit ein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 236 SGB VI zusteht.«

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 24.04.2013 - 5 Ca 2727/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; AltTZG § 8 Abs. 3 a.F.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund vereinbarter Befristung.