LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.07.2023
10 Sa 1629/22 SK
Normen:
TVG § 3 Abs. 3; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; AEntG § 1 Abs. 3a; VTV v. 28.09.2018 § 15; VTV v. 28.09.2018 § 18;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 16/22

Beendigung der Nachwirkung allgemeinverbindlicher Tarifverträge gemeinsamer EinrichtungenVoraussetzungen des Anspruchs auf Verzugszinsen für Forderungen der Sozialkassen des BaugewerbesIndividualisierung von Zinsansprüchen nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.07.2023 - Aktenzeichen 10 Sa 1629/22 SK

DRsp Nr. 2023/13288

Beendigung der Nachwirkung allgemeinverbindlicher Tarifverträge gemeinsamer Einrichtungen Voraussetzungen des Anspruchs auf Verzugszinsen für Forderungen der Sozialkassen des Baugewerbes Individualisierung von Zinsansprüchen nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

1. Allgemeinverbindliche Tarifverträge über Sozialkassenverfahren wirken nicht gemäß § 4 Abs. 5 TVG analog nach, wenn der Betrieb nicht mehr unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fällt.2. Macht die Sozialkasse Verzugszinsansprüche aufgrund der Tarifnorm des § 20 Abs. 1 VTV in Höhe von 1 % der Beiträge pro Monat geltend, so muss sie zumindest behaupten, dass der betriebliche Geltungsbereich in Bezug auf den beklagten Betrieb in dem Verzugszinszeitraum eröffnet ist.Eine Falschangabe in dem Datum eines vorprozessualen Anspruchsschreibens, auf das der Antragsteller in seinem Mahnantrag Bezug nimmt, schadet grundsätzlich nicht, wenn für den Antragsgegner ohne weiteres ersichtlich ist, um welches Schreiben es geht.

Die Bestimmung des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verlangt eine knappe Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs, z.B. von Verzugszinsen, und der verlangten Leistung. Umfangreiche Erläuterungen sind mit der auf eine schnelle Erledigung ausgerichteten Zielsetzung des Massenverfahrens nach §§ 46a , 688 ff. nicht vereinbar. Der Anspruchsgegner muss erkennen können, „worum es geht“.