BAG - Urteil vom 19.01.2016
2 AZR 449/15
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 273 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 3; BGB § 275 Abs. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283 S. 1; BGB § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 286 Abs. 2; BGB § 287 S. 2; BGB § 295; BGB § 296; BGB § 615; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 12 S. 1 und S. 4; BUrlG § 1; BUrlG § 7 Abs. 3; GewO § 106 S. 1; ArbGG § 74 Abs. 1; ZPO § 167; ZPO § 286; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; Manteltarifvertrag der Techniker Krankenkasse i.d.F. des ÄnderungsTV vom 12.09.2006 § 20 Abs. 1 S. 2; Manteltarifvertrag der Techniker Krankenkasse i.d.F. des ÄnderungsTV vom 12.09.2006 § 21; Manteltarifvertrag der Techniker Krankenkasse i.d.F. des ÄnderungsTV vom 12.09.2006 § 23 Abs. 1; Manteltarifvertrag der Techniker Krankenkasse i.d.F. des ÄnderungsTV vom 12.09.2006 § 40 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 257
ArbRB 2016, 296
BB 2016, 2035
BGB § 626 Nr. 257
DB 2016, 2302
EzA-SD 2016, 6
NZA 2016, 1144
NZA-RR 2016, 5
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 35/12
ArbG Hamburg, vom 13.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 143/12

Beendigung des Annahmeverzuges nach unwirksamer KündigungArbeitsaufforderung des Arbeitgebers nach Beendigung des KündigungsschutzprozessesZurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers an seiner ArbeitsleistungUrlaubsverfall und Entschädigungsanspruch mit Verjährungsfrist

BAG, Urteil vom 19.01.2016 - Aktenzeichen 2 AZR 449/15

DRsp Nr. 2016/13924

Beendigung des Annahmeverzuges nach unwirksamer Kündigung Arbeitsaufforderung des Arbeitgebers nach Beendigung des Kündigungsschutzprozesses Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers an seiner Arbeitsleistung Urlaubsverfall und Entschädigungsanspruch mit Verjährungsfrist

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitnehmer braucht nach rechtskräftigem Obsiegen im Kündigungsschutzprozess seine Arbeitskraft grundsätzlich nicht von sich aus anzubieten. Er kann regelmäßig eine Arbeitsaufforderung des Arbeitgebers abwarten, die erkennen lässt, wann und wo die Arbeit aufgenommen werden soll. 2. Den Arbeitgeber trifft grundsätzlich keine Obliegenheit, bei der Arbeitsaufforderung die vom Arbeitnehmer künftig zu erledigenden Arbeitsaufgaben konkret zu bestimmen. Das gilt auch dann, wenn eine vor der Kündigung oder dem in ihr bestimmten Termin erfolgte Übertragung von Aufgaben unwirksam und der Arbeitnehmer deshalb berechtigt war, die Verrichtung der zuletzt konkret zugewiesenen Tätigkeiten zu verweigern. Solche Umstände entbinden den Arbeitnehmer - vorbehaltlich einer grundsätzlichen Bereitschaft des Arbeitgebers, ihn künftig vertragsgemäß einzusetzen - nicht von der Pflicht, sich zur vorgegebenen Zeit am mitgeteilten Ort einzufinden und seine Arbeitskraft überhaupt zur Verfügung zu stellen.