Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht zum 14.07.2004 beendet worden ist. Das beklagte Land begründet die Beendigung gemäß §
Die Klägerin war als Krankenschwester seit 1975 in der .... des beklagten Landes beschäftigt, zuletzt mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit und einem Bruttogehalt von etwa 1.500,-- EUR. Im Arbeitsvertrag ist die Anwendung des Bundesangestelltentarifvertrages vereinbart, es besteht ein Versicherungsverhältnis zur VBL. Gemäß Bescheid der Agentur für Arbeit vom 14.05.2004 (Bl. 32 d.A.) ist die Klägerin ab 08.10.2003 einer Schwerbehinderten gleichgestellt. Die entsprechende Antragstellung war dem beklagten Land seit Oktober 2003 bekannt.
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