LAG Niedersachsen - Urteil vom 31.05.2005
13 Sa 1943/04
Normen:
BAT § 59 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 288
Vorinstanzen:
ArbG Hannover - 11 Ca 416/04 Ö - 07.09.2005,

Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei unbefristeter Rente, wegen teilweiser Erwerbsminderung und befristeter Rente, wegen voller Erwerbsminderung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 13 Sa 1943/04

DRsp Nr. 2005/10369

Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei unbefristeter Rente, wegen teilweiser Erwerbsminderung und befristeter Rente, wegen voller Erwerbsminderung

»Beantragt der Angestellte Rente wegen Erwerbsminderung und bewilligt der Rentenversicherungsträger unbefristet Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und befristeter Rente wegen voller Erwerbsminderung, endet das Arbeitsverhältnis nicht. Vielmehr ruht das Arbeitsverhältnis während der Dauer des Bezugs der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung.«

Normenkette:

BAT § 59 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht zum 14.07.2004 beendet worden ist. Das beklagte Land begründet die Beendigung gemäß § 59 BAT mit Rentenbewilligung wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Die Klägerin war als Krankenschwester seit 1975 in der .... des beklagten Landes beschäftigt, zuletzt mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit und einem Bruttogehalt von etwa 1.500,-- EUR. Im Arbeitsvertrag ist die Anwendung des Bundesangestelltentarifvertrages vereinbart, es besteht ein Versicherungsverhältnis zur VBL. Gemäß Bescheid der Agentur für Arbeit vom 14.05.2004 (Bl. 32 d.A.) ist die Klägerin ab 08.10.2003 einer Schwerbehinderten gleichgestellt. Die entsprechende Antragstellung war dem beklagten Land seit Oktober 2003 bekannt.