LAG Hamm - Urteil vom 30.04.2004
15 Sa 1799/03
Normen:
SGB IX § 68 § 92 ; ZPO § 533 ; TV-V § 19 Abs. 2 § 19 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 4 Ca 1630/03 - 01.10.2003,

Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Verrentung wegen Erwerbsminderung

LAG Hamm, Urteil vom 30.04.2004 - Aktenzeichen 15 Sa 1799/03

DRsp Nr. 2004/14642

Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Verrentung wegen Erwerbsminderung

1. Stehen der Weiterbeschäftigung des erwerbsgeminderten Arbeitnehmers wegen des Fehlens freier geeigneter Stellen dringende betriebliche Gründe entgegen, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, im Wege von Änderungskündigungen oder Änderungsverträgen anderen Arbeitnehmern Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang zu entziehen, um dem erwerbsgeminderten Arbeitnehmer eine Teilzeittätigkeit im begehrten Beschäftigungsvolumen zuweisen zu können.2. Hat der Arbeitnehmer erstmalig in der Berufungsbegründung mitgeteilt, dass er gegen den Bescheid des Versorgungsamtes, durch den ihm ein Grad der Behinderung von 40 zuerkannt worden war, Widerspruch eingelegt und im Widerspruchsverfahren rückwirkend einen Grad der Behinderung von 50 zuerkannt erhalten hat, ist er gehalten, auf diese Tatsache innerhalb einer Frist von einem Monat seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinzuweisen; unterlässt er dies, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls nicht deshalb unwirksam, weil es an der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes fehlt.

Normenkette:

SGB IX § 68 § 92 ; ZPO § 533 ; TV-V § 19 Abs. 2 § 19 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.