7/2.5.1.1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Autoren: Schneider/Sobbe

Beendigungsfolgen

Der wirksame Aufhebungsvertrag beendet das zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Auslauffrist bzw. zum vereinbarten Termin; fehlt es an einer Abrede über den Zeitpunkt der Aufhebung, ist gem. § 271 BGB davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung endet.1)

Mit der Beendigung entfallen sämtliche wechselseitigen Haupt- und Nebenpflichten des Arbeitsverhältnisses, insbesondere die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers und die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Zu erfüllen sind dann mögliche noch bestehende und nicht untergegangene Ansprüche, die nachvertraglichen Nebenpflichten sowie die im Aufhebungsvertrag neu vereinbarten Pflichten.2) Geht dem Aufhebungsvertrag eine arbeitgeberseitige Kündigung wegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers voraus, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem. § 8 EFZG über das vereinbarte Ende hinaus aufrechterhalten.3)

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