Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.12.2010 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit um den Fortbestand des zwischen ihnen begründeten Arbeitsvertragsverhältnisses. Der zuletzt zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Regelungen:
"§ 2
Der Vertrag beginnt am 18.09.2006 und endet am 06.09.2008.
Das Arbeitsverhältnis verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um eine Spielzeit, wenn nicht eine Verlängerungsmitteilung entsprechend den für dieses Arbeitsverhältnis maßgebenden tariflichen Bestimmungen ausgesprochen wurde.
...
§ 6
Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 ArbGG zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifparteien des NV-Bühne vereinbarten Schiedsgerichte zuständig. Gehört das Mitglied bei Vertragsabschluss und bei Klageerhebung keiner auf Arbeitnehmerseite beteiligten Tarifvertragspartei an, bestimmt der Kläger, welches Schiedsgericht zuständig sein soll."
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