Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 08.02.2013 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers und dessen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Der 1964 geborene Kläger war seit Juli 1989 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, Unternehmen des Einzelhandels, beschäftigt, zuletzt zu einem durchschnittlichen Bruttoentgelt von 3.183,34 Euro monatlich.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 18.05.1989 (Bl. 5 bis 7 d. A.), der in seinem § 4 regelt, dass sich der Urlaub nach den tariflichen Regelungen des örtlichen Einzelhandels richtet. § 10 des Arbeitsvertrages hat folgenden Wortlaut:
"Dieser Vertrag endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonats in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet."
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