LAG Hamm - Urteil vom 04.10.2013
15 Sa 414/13
Normen:
§§ 4 Abs. 5, 5 Abs. 4 TVG; § 11 Abs. 5 MTV Einzelhandel NW;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 08.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4201/12

Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung)Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der nachwirkenden Bestimmung des § 11 Abs. 5 MTV Einzelhandel wegen eines Rentenbescheides über die Gewährung einer Rente wegen zeitlich nicht befristeter voller Erwerbsminderungsrente.

LAG Hamm, Urteil vom 04.10.2013 - Aktenzeichen 15 Sa 414/13

DRsp Nr. 2013/24036

Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung)Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der nachwirkenden Bestimmung des § 11 Abs. 5 MTV Einzelhandel wegen eines Rentenbescheides über die Gewährung einer Rente wegen zeitlich nicht befristeter voller Erwerbsminderungsrente.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 08.02.2013 - 1 Ca 4201/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 4 Abs. 5, 5 Abs. 4 TVG; § 11 Abs. 5 MTV Einzelhandel NW;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers und dessen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Der 1964 geborene Kläger war seit Juli 1989 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, Unternehmen des Einzelhandels, beschäftigt, zuletzt zu einem durchschnittlichen Bruttoentgelt von 3.183,34 Euro monatlich.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 18.05.1989 (Bl. 5 bis 7 d. A.), der in seinem § 4 regelt, dass sich der Urlaub nach den tariflichen Regelungen des örtlichen Einzelhandels richtet. § 10 des Arbeitsvertrages hat folgenden Wortlaut:

"Dieser Vertrag endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonats in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet."