LAG Hamm - Urteil vom 11.11.2011
13 Sa 805/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; SGB IX § 84 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1948/10

Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung [Krankheit] nach Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements

LAG Hamm, Urteil vom 11.11.2011 - Aktenzeichen 13 Sa 805/11

DRsp Nr. 2012/2670

Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung [Krankheit] nach Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements

1. a) In Fällen einer krankheitsbedingten Kündigung ist immer eine dreistufige Prüfung vorzunehmen. b) Zunächst bedarf es einer negativen Gesundheitsprognose (erste Stufe). c) Aufgrund dessen muss es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen kommen, und zwar in Gestalt von Betriebsablaufstörungen und/oder wirtschaftlicher Belastungen (zweite Stufe). d) Schließlich ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob die festgestellten Beeinträchtigungen arbeitgeberseits billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen (dritte Stufe) 2. Um das mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement angestrebte Ziel einer dauerhaften Fortbeschäftigung zu erreichen und damit letztlich eine Kündigung zu verhindern, ist es dem Arbeitgeber zumutbar, eine von ihm selbst durch seine Zustimmung für erfolgsversprechend gehaltene Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes an für den Arbeitnehmer zuträgliche Arbeitsbedingungen über einen längeren und damit prognosemäßig verlässlichen Zeitraum zu praktizieren.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 12.04.2011 – 1 Ca 1948/10 – abgeändert.