LAG Hamm - Urteil vom 16.12.2011
10 Sa 960/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1179/10

Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung; Unfähigkeit zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung

LAG Hamm, Urteil vom 16.12.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 960/11

DRsp Nr. 2012/3148

Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung; Unfähigkeit zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung

1. Kündigungsgründe in der Person des Arbeitnehmers sind solche, die auf persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Arbeitnehmers beruhen: Mit der Befugnis zur personenbedingten Kündigung soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet werden, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung oder Fähigkeit nicht mehr besitzt, um zukünftig die geschuldete Arbeitsleistung - ganz oder teilweise - zu erbringen. 2. a) Zu den personenbedingten Gründen, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigen können, gehört neben den Fällen häufiger Kurzerkrankungen und lang andauernden Erkrankungen nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte auch der Fall der dauernden Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. b) Die dauernde krankheitsbedingte Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, kann eine ordentliche fristgerechte Kündigung rechtfertigen. Aufgrund der Erkrankung steht nämlich bereits fest, dass der Mitarbeiter nicht mehr in der Lage sein wird, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, insoweit ist das arbeitsrechtliche Austauschverhältnis praktisch auf Dauer gestört.

Tenor