LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.12.2005
10 Sa 51/05
Normen:
BBiG (a.F.) § 14 Abs. 2, 3 § 29 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 29.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 456/04

Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vor Abschlussprüfung - Darlegungslast der Auszubildenden für Vertragsverlängerung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 51/05

DRsp Nr. 2006/21442

Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vor Abschlussprüfung - Darlegungslast der Auszubildenden für Vertragsverlängerung

1. Nach § 14 BBiG (a.F.) endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der im Ausbildungsvertrag vorgesehenen Zeit automatisch auch dann, wenn der Auszubildende seine Abschlussprüfung noch nicht abgelegt hat.2. Das Ende des Ausbildungsverhältnisses steht einer später abzulegenden Prüfung grundsätzlich nicht entgegen.3. Darlegungs- und beweispflichtig für den Abschluss einer einzelvertraglichen Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses über die Ausbildungszeit hinaus bis zur Abschlussprüfung ist der Auszubildende.

Normenkette:

BBiG (a.F.) § 14 Abs. 2, 3 § 29 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit ihrem Hauptantrag die Feststellung des Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses bis zum Bestehen der mündlichen Prüfung.