BAG - Urteil vom 27.10.1998
9 AZR 726/97
Normen:
Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen RADIO BREMEN in der ab 1. August 1988 gültigen Fassung §§ 5 TZ 520.1 und 520.2; Urlaubs-Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen RADIO BREMEN § 1;
Fundstellen:
AP Nr. 29 zu § 611 BGB Rundfunk
BB 1999, 910
NZA 1999, 777
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 09.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2017/96
LAG Bremen, vom 07.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 338/96

Beendigung des Rechtsverhältnisses einer arbeitnehmerähnlichen Person i.S. des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen RADIO BREMEN

BAG, Urteil vom 27.10.1998 - Aktenzeichen 9 AZR 726/97

DRsp Nr. 1999/4845

Beendigung des Rechtsverhältnisses einer arbeitnehmerähnlichen Person i.S. des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen RADIO BREMEN

»Die Tätigkeit eines freien Mitarbeiters, der dem persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche-Personen RADIO BREMEN unterliegt, kann ohne wichtigen Grund beendet werden, wenn das Rechtsverhältnis als arbeitnehmerähnliche Person zwar durchgehend mehr als 15 Jahre bestanden hat, der Mitarbeiter aber nicht in jedem Kalenderjahr gegen die Rundfunkanstalt einen Urlaubsanspruch nach dem für RADIO BREMEN geltenden Urlaubs-Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen berechtigt geltend gemacht hatte. Ein Ergänzungsanspruch steht dem Urlaubsanspruch nicht gleich.«

Normenkette:

Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen RADIO BREMEN in der ab 1. August 1988 gültigen Fassung §§ 5 TZ 520.1 und 520.2; Urlaubs-Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen RADIO BREMEN § 1;

Tatbestand:

Der am 25. Juli 1935 geborene Kläger war für die beklagte Rundfunkanstalt (RB) als freier Musikautor tätig. Auf das Rechtsverhältnis sind der Tarifvertrag RB für arbeitnehmerähnliche Personen vom 20. April 1978 in der Fassung vom 29. November 1993 (TV) und der als Durchführungs-TV vereinbarte Urlaubs-Tarifvertrag vom 1./5. August 1988 (TV-Urlaub) anzuwenden.