Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.07.2011 –
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung zum 31. Dezember 2010 geendet hat.
Wegen des unstreitigen und streitigen Tatsachenvorbringens der Parteien und wegen der erstinstanzlich und zweitinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 S. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils der erkennenden Kammer vom 9. März 2012 Bezug genommen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|