LAG Köln - Urteil vom 15.08.2014
4 Sa 1184/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 502/11

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der BefristungRechtsmissbräuchliche VertragsgestaltungRechtliche und tatsächliche VerbundenheitNahtloser AnschlussUnunterbrochene Beschäftigung auf demselben Arbeitsplatz oder in demselben ArbeitsbereichIm Wesentlichen gleiche ArbeitsbedingungenWeitere Ausübung des WeisungsrechtsVermittlung des ArbeitnehmersSystematisches Zusammenwirken von bisherigem und neuem Arbeitgeber

LAG Köln, Urteil vom 15.08.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 1184/11

DRsp Nr. 2014/15432

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der Befristung Rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung Rechtliche und tatsächliche Verbundenheit Nahtloser Anschluss Ununterbrochene Beschäftigung auf demselben Arbeitsplatz oder in demselben Arbeitsbereich Im Wesentlichen gleiche Arbeitsbedingungen Weitere Ausübung des Weisungsrechts Vermittlung des Arbeitnehmers Systematisches Zusammenwirken von bisherigem und neuem Arbeitgeber

Dem Arbeitgeber kann es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein, sich auf die Befristungsmöglichkeit des § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG zu berufen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.07.2011 – 17 Ca 502/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung zum 31. Dezember 2010 geendet hat.

Wegen des unstreitigen und streitigen Tatsachenvorbringens der Parteien und wegen der erstinstanzlich und zweitinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 S. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils der erkennenden Kammer vom 9. März 2012 Bezug genommen.