BAG - Urteil vom 21.11.2013
2 AZR 966/12
Normen:
SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 4 S. 9; SGB V § 164 Abs. 3; SGB V § 164 Abs. 4;
Fundstellen:
AP SGB V § 164 Nr. 4
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 07.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 138/12
ArbG Düsseldorf, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5773/11

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes

BAG, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 966/12

DRsp Nr. 2014/9952

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. September 2012 - 6 Sa 138/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 4 S. 9; SGB V § 164 Abs. 3; SGB V § 164 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aus Anlass der Schließung der Beklagten.

Die Beklagte ist eine - in Abwicklung befindliche - sog. geöffnete Betriebskrankenkasse mit Hauptsitz in D. Sie beschäftigte zuletzt etwa 270 Arbeitnehmer.

Der 1971 geborene Kläger war bei ihr seit April 1999 als Sachbearbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der "Tarifvertrag BKK für Heilberufe" Anwendung. Dieser enthält in § 32 Abs. 1 die Regelung, dass den Beschäftigten nach Vollendung des 40. Lebensjahres und einer zwanzigjährigen Beschäftigungszeit "nur aus einem in ihrer Person oder in ihrem Verhalten liegenden wichtigen Grund gekündigt werden" kann.

Mit Bescheid vom 2. November 2011 ordnete das Bundesversicherungsamt die Schließung der Beklagten zum 31. Dezember 2011 an. Grund war deren Überschuldung und eine damit einhergehende dauernde Leistungsunfähigkeit.