LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.09.2012
6 Sa 138/12
Normen:
§ 155 Abs.1 S.2 SGB 5; § 155 Abs.4 S.9 SGB 5; § 164 Abs.4 S.1 SGB 5;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5773/11

Schließung einer Betriebskrankenkasse; Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 138/12

DRsp Nr. 2012/23349

Schließung einer Betriebskrankenkasse; Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes

1. Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch.2. Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes. § 164 Abs.4 S.1 SGB V setzt voraus, dass zunächst das in § 164 Abs.3 SGB V vorgesehene Unterbringungsverfahren durchgeführt worden ist. Da die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse gemäß § 155 Abs.4 S.9 SGB V von diesem Unterbringungsverfahren ausgenommen sind, findet § 164 Abs.4 S.1 SGB V auf sie keine Anwendung.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.12.2011 - AZ: 1 Ca 5773/11 - wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, das der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung zum Zwecke der Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

1. 2. 3. II.