LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.04.2017
14 Sa 229/16
Normen:
TzBfG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 7537/13

Beendigung eines unter einer auflösenden Bedingung geschlossenen Arbeitsvertrages durch Eintritt der Bedingung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.04.2017 - Aktenzeichen 14 Sa 229/16

DRsp Nr. 2018/14571

Beendigung eines unter einer auflösenden Bedingung geschlossenen Arbeitsvertrages durch Eintritt der Bedingung

Orientierungssätze: In beiden Instanzen erfolgreiche Kündigungsschutzklage. Zu klären war insbesondere, ob die Klage zulässig war, weil in Spanien ein Urteil über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit verschiedenen Arbeitgebern ergangen war, von denen eine Arbeitgeberin die Beklagte war. Außerdem war zu klären, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits vor Zugang der Kündigung durch auflösende Bedingung geendet hat und was Streitgegenstand der Bedingungskontrollklage ist.

1. Ein unter auflösender Bedingung geschlossener Arbeitsvertrag endet nicht bereits mit Eintritt der auflösenden Bedingung, sondern frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Eintritt der Bedingung. 2. Wird die Klagefrist versäumt, so wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht wegen der Versäumung der Klagefrist gem. §§ 21, 17 S. 1 TzBfG fingiert. Denn der Arbeitnehmer kann eine Bedingungskontrollklage nicht erheben, solange der Arbeitgeber ihn nicht gem. § 15 Abs. 2 S. 1 TzBfG über den Eintritt der auflösenden Bedingung unterrichtet hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2016 - - wird zurückgewiesen.