1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 08.01.2013 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis bis zum 30.09.2012 oder bis zum 31.12.2012 bestand.
Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 28.02.2011 (Blatt 24 f d. A.) seit dem 01.03.2011 in Teilzeit mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Stunden bei dem beklagten Land beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 31.12.2011 gemäß §
Unter § 5 des Arbeitsvertrages war folgende Nebenabrede vereinbart:
"Bei Wegfall der projektgebundenen Drittmittel endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf."
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