LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.12.2013
4 Sa 63/13
Normen:
TzBfG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 08.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 318/12

Beendigung eines zweckbefristeten Arbeitsvertrages bei arbeitgeberseitiger Aufgabe der Zweckerreichung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.12.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 63/13

DRsp Nr. 2014/17454

Beendigung eines zweckbefristeten Arbeitsvertrages bei arbeitgeberseitiger Aufgabe der Zweckerreichung

Im Falle einer Zweckbefristung ist es für das Erreichen des Zwecks im Sinne des § 15 Abs. 2 TzBfG ausreichend, dass der Arbeitgeber die mit dem Arbeitsvertrag verfolgte Zweckerreichung aufgibt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 08.01.2013 - 1 Ca 318/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 15 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis bis zum 30.09.2012 oder bis zum 31.12.2012 bestand.

Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 28.02.2011 (Blatt 24 f d. A.) seit dem 01.03.2011 in Teilzeit mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Stunden bei dem beklagten Land beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 31.12.2011 gemäß § 2 II Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) im Rahmen des Drittmittelprojektes "Entwicklung einer intelligenten Steuerung für Biogasanlagen" auf der Grundlage projektbezogener Drittmittel befristet.

Unter § 5 des Arbeitsvertrages war folgende Nebenabrede vereinbart:

"Bei Wegfall der projektgebundenen Drittmittel endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf."