Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung der Klägerin.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträgen und wegen der Gründe, die die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 31.03.2004 in vollem Umfang Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 26.08.2004 zugestellt. Sie hat hiergegen am 23.09.2004 Berufung einlegen und diese am 07.10.2004 begründen lassen.
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