BAG - Urteil vom 22.06.1999
9 AZR 541/98
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 ; Dienstordnung der Tiefbau-Berufsgenossenschaft §§ 3, 7; VwGO § 113 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 49 zu Art. 33 Abs. 2 GG
BAGE 92, 112
BB 2000, 780
NZA 2000, 606
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 05.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3491/97
LAG Düsseldorf, vom 13.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 290/98

Beförderungs- und Konkurrentenklage

BAG, Urteil vom 22.06.1999 - Aktenzeichen 9 AZR 541/98

DRsp Nr. 2000/2807

Beförderungs- und Konkurrentenklage

»Ein Dienstordnungs-Angestellter kann mit einer Unterlassungsklage verhindern, daß nach Abschluß des Bewerbungsverfahrens ein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung weniger qualifizierter Mitbewerber befördert werden soll. Eine den Unterlassungsanspruch rechtfertigende drohende Rechtsverletzung liegt allerdings erst dann vor, wenn das für Beförderungsangelegenheiten zuständige Organ endgültig die Auswahlentscheidung getroffen hat. Solange noch ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren betrieben wird, kann nicht von einer abschließenden Willensbildung im Auswahlverfahren ausgegangen werden.«

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2 ; Dienstordnung der Tiefbau-Berufsgenossenschaft §§ 3, 7; VwGO § 113 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Besetzung der Stelle eines Abteilungsleiters in der Bezirksverwaltung einer gewerblichen Berufsgenossenschaft.

Die Beklagte ist als gewerbliche Berufsgenossenschaft für die Unternehmen des Tiefbaus Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 114 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Sie ist rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 ). Nach § Abs. verwaltet der Vorstand den Versicherungsträger. Entsprechend § Abs. sind durch Satzung Bezirksverwaltungen gebildet, darunter die Gebietsverwaltung West (kurz: GV West) mit Sitz in Wuppertal.