BSG - Beschluß vom 12.12.2006
B 13 R 427/06 B
Normen:
SGG § 116 S. 2 § 118 Abs. 1 § 62 ; ZPO § 397 § 402 § 411 Abs. 3 § 411 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 2 R 5386/05 - 28.06.2006,
SG Mannheim, vom 17.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 3147/03

Befragung Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 12.12.2006 - Aktenzeichen B 13 R 427/06 B

DRsp Nr. 2007/6627

Befragung Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren

Jeder Verfahrensbeteiligte hat zur Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unabhängig von dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, bei einem erläuterungsbedürftigen schriftlichen Gutachten nach § 411 Abs. 3 ZPO das Erscheinen des Sachverständigen anzuordnen, ein Recht auf Befragung eines Sachverständigen innerhalb desselben Rechtszugs, in dem das Gutachten eingeholt worden ist. Wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens nach § 411 Abs. 3 ZPO vorliegen und die Ablehnung des entsprechenden Antrags durch die nunmehr tätige Instanz ermessenswidrig ist, so kann die Anhörung des Sachverständigen auch in der nächsten Instanz verlangt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 116 S. 2 § 118 Abs. 1 § 62 ; ZPO § 397 § 402 § 411 Abs. 3 § 411 Abs. 4 ;

Gründe:

I