Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.09.2018 wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der Berufungsinstanz.
III.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die rückwirkende Befreiung der Klägerin als Syndikusanwältin von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.03.2014 nach § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI.
Die 1971 geborene Klägerin ist Volljuristin. Sie begann am 15.03.2004 eine Tätigkeit als Bereichsleiterin Legal Affairs bei der F. GmbH.
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