LSG Bayern - Urteil vom 05.12.2019
L 14 R 717/18
Normen:
SGB VI § 231 Abs. 4b S. 4;
Vorinstanzen:
SG München, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 2218/17

Befreiung als Syndikusanwältin von der Versicherungspflicht zur RentenversicherungAnspruch auf rückwirkende BefreiungZahlung einkommensbezogener Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk

LSG Bayern, Urteil vom 05.12.2019 - Aktenzeichen L 14 R 717/18

DRsp Nr. 2020/9216

Befreiung als Syndikusanwältin von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung Anspruch auf rückwirkende Befreiung Zahlung einkommensbezogener Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk

Für eine Befreiung von der Versicherungspflicht kommt es bei der Zahlung einkommensbezogener Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk auf den Beschäftigungszeitpunkt an.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.09.2018 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der Berufungsinstanz.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 231 Abs. 4b S. 4;

Tatbestand

Streitig ist die rückwirkende Befreiung der Klägerin als Syndikusanwältin von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.03.2014 nach § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI.

Die 1971 geborene Klägerin ist Volljuristin. Sie begann am 15.03.2004 eine Tätigkeit als Bereichsleiterin Legal Affairs bei der F. GmbH.