BSG - Urteil vom 07.11.1991
12 RK 49/89
Normen:
AVG § 7 Abs. 2 ; SGB X § 32 Abs. 1, § 48 Abs. 1 S. 1; SGG § 55 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1992, 175
NJW 1992, 1717
SozR 3-2940 § 7 Nr. 2

Befreiung antragspflichtversicherter Selbständiger von der Angestelltenversicherungspflicht

BSG, Urteil vom 07.11.1991 - Aktenzeichen 12 RK 49/89

DRsp Nr. 1998/7679

Befreiung antragspflichtversicherter Selbständiger von der Angestelltenversicherungspflicht

1. Voraussetzung für die Befreiung antragspflichtversicherter Selbständiger von der Angestelltenversicherungspflicht wegen ihrer Zwangsmitgliedschaft bei berufsständischen Versorgungswerken ist grundsätzlich, daß sie nach der Satzung des Versorgungswerks einkommensbezogene Beiträge zu entrichten haben, die eine mit den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Versorgung sicherstellen.2. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, der Antragspflichtversicherte aber gleichwohl deswegen befreit wurde, weil er tatsächlich an das Versorgungswerk Beiträge in entsprechender Höhe entrichtete, so kann die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Befreiungsbescheid aufheben, sobald der Befreite die Beitragshöhe absenkt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AVG § 7 Abs. 2 ; SGB X § 32 Abs. 1, § 48 Abs. 1 S. 1; SGG § 55 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bei Eintritt bestimmter Umstände berechtigt ist, die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht wegen Änderung der Verhältnisse aufzuheben.