LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.07.2023
L 2 R 474/22
Normen:
SGB VI § 6;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 881/19

Befreiung des Klägers als fest angestellter Rechtsanwalt von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung; Nachträgliche Erteilung einer Befreiung von der Versicherungspflicht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2023 - Aktenzeichen L 2 R 474/22

DRsp Nr. 2024/40

Befreiung des Klägers als fest angestellter Rechtsanwalt von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung; Nachträgliche Erteilung einer Befreiung von der Versicherungspflicht

1. Zum Umfang einer ursprünglich für eine Tätigkeit als angestellter Anwalt in einer Kanzlei erteilte Befreiung nach § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht bei der späteren, dem Rentenversicherungsträger allerdings nicht mitgeteilten, anschließenden Aufnahme einer Tätigkeit als Syndikusanwalt. 2. Zur Frage, ob im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs für diese spätere Tätigkeit als Syndikusanwalt eine Befreiung von der Versicherungspflicht nachträglich zu erteilen wäre.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 6;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 1. Dezember 2000 bis 30. September 2013 im Streit.