BSG - Urteil vom 31.10.2012
B 12 R 3/11 R
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 467
DB 2013, 1119
DStR 2013, 1950
NJW 2013, 1624
NZA 2013, 1427
NZA-RR 2013, 368
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 4872/09
LSG Baden-Württemberg, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 4872/09
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 1460/06
SG Freiburg, vom 25.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 1460/06

Befreiung eines approbierten Arztes von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer Tätigkeit als Pharmaberater in einem Unternehmen der pharmazeutischen Industrie

BSG, Urteil vom 31.10.2012 - Aktenzeichen B 12 R 3/11 R

DRsp Nr. 2013/7782

Befreiung eines approbierten Arztes von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer Tätigkeit als Pharmaberater in einem Unternehmen der pharmazeutischen Industrie

1. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die ihrer Erteilung zugrundeliegende "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. 2. Eine früher erteilte Befreiung entfaltet bei einem Wechsel der Beschäftigung hinsichtlich des neuen Beschäftigungsverhältnisses auch dann keine Wirkungen, wenn hierbei dieselbe oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit verrichtet wird.

Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. März 2011 wird zurückgewiesen, soweit es die ihn betreffende, von der Beklagten gegenüber der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis 31. Dezember 2003 geltend gemachte Beitragsforderung anbelangt.

Im Übrigen wird auf die Revision des Beigeladenen das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 2;

Gründe:

I