BSG - Beschluss vom 13.12.2018
B 5 RE 1/18 B
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 69 Nr. 3; SGG § 75 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 1; SGG § 141;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 4702/16
SG Mannheim, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 825/16

Befreiung eines Architekten von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungBefreiungsfähigkeit einer verkammerten TätigkeitNichtzulassungsbeschwerdeberechtigung eines BeigeladenenBindungswirkung des angefochtenen Urteils

BSG, Beschluss vom 13.12.2018 - Aktenzeichen B 5 RE 1/18 B

DRsp Nr. 2019/2340

Befreiung eines Architekten von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Befreiungsfähigkeit einer verkammerten Tätigkeit Nichtzulassungsbeschwerdeberechtigung eines Beigeladenen Bindungswirkung des angefochtenen Urteils

1. Auch der Beigeladene als Verfahrensbeteiligter ist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde berechtigt, wenn er durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert ist. 2. Dazu muss er geltend machen können, aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils nach § 141 SGG unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt zu sein.3. Der Bindungswirkung unterliegt grundsätzlich nur die Urteilsformel und tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen, die den Urteilsspruch tragen, sind zwar zum Verständnis heranzuziehen, nehmen aber an der Rechtskraft nicht teil.

Die Beschwerden der Klägerin und der Beigeladenen zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. Januar 2018 werden als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde des Beigeladenen zu 1 wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. Januar 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 69 Nr. 3; SGG § 75 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 1; SGG § 141;

Gründe:

I