LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.01.2018
L 5 R 4702/16
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 825/16

Keine Befreiung einer Architektin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bei einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin im technischen EinkaufBeschränkung der Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige TätigkeitErforderlichkeit eines berufsspezifischen Gesamtbildes der Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen L 5 R 4702/16

DRsp Nr. 2018/4134

Keine Befreiung einer Architektin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bei einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin im technischen Einkauf Beschränkung der Befreiung auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit Erforderlichkeit eines berufsspezifischen Gesamtbildes der Tätigkeit

1. Gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI ist die Befreiung auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. Eine früher erteilte Befreiung entfaltet bei einem Wechsel der Beschäftigung hinsichtlich des neuen Beschäftigungsverhältnisses auch dann keine Wirkungen, wenn hierbei dieselbe oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit verrichtet wird.