Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2017 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Erstreckung einer Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht nach § 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der Kläger wurde im Januar 2008 als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer des Landes H zugelassen und rückwirkend bis 2004 beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte H versichert.
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