LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.08.2019
L 27 R 565/17
Normen:
SGB VI § 6;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1014/15

Befreiung eines Rechtsanwalts von der RentenversicherungspflichtOhne tatsächlichen Anknüpfungspunkt erteilte BefreiungKeine Erstreckung auf eine andere berufsspezifische Tätigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2019 - Aktenzeichen L 27 R 565/17

DRsp Nr. 2020/5793

Befreiung eines Rechtsanwalts von der Rentenversicherungspflicht Ohne tatsächlichen Anknüpfungspunkt erteilte Befreiung Keine Erstreckung auf eine andere berufsspezifische Tätigkeit

1. Nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI kann keine eigenständige neue oder weitere Befreiung erteilt werden, sondern die Rechtsfolge der Norm knüpft an eine bereits aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGB VI erteilte Befreiung an.2. Eine ohne tatsächlichen Anknüpfungspunkt erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann nicht auf eine andere berufsspezifische Tätigkeit erweitert werden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2017 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 6;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstreckung einer Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht nach § 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Der Kläger wurde im Januar 2008 als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer des Landes H zugelassen und rückwirkend bis 2004 beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte H versichert.