OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.05.2018
4 A 1071/16
Normen:
RAVG § 2 Abs. 3 Nr. 1; RAVG § 11 Nr. 2; SVR § 11 Abs. 2; SVR § 11 Abs. 4; SVS § 30 Abs. 1; SGB VI § 159; GG Art. 3 Abs. 1; VO (EG) 883/2004 Art. 11 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2018, 1513
DÖV 2018, 916
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 1928/15

Befreiung eines Rechtsanwalts von seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.05.2018 - Aktenzeichen 4 A 1071/16

DRsp Nr. 2018/8563

Befreiung eines Rechtsanwalts von seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte

1. Eine Gesamtschau der Regelungen zur Beitragshöhe in der Satzung des Versorgungswerks der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (SVS) ergibt, dass die von einem Mitglied monatlich geleisteten sog. Regelpflichtbeiträge einkommensbezogene Beiträge i. S. d. § 11 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (SVR) sind. Ein solches Begriffsverständnis wird durch den Sinn und Zweck der Regelung des § 11 Abs. 2 SVR sowie eine Auslegung unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG bestätigt.2. Bei der in § 11 Abs. 4 SVR normierten Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist ist dadurch gekennzeichnet, dass ihr fruchtloser Ablauf zum Verlust des Anspruchs, für deren Geltendmachung sie gilt, führt. Eine solche Frist ist für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und steht nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte.