OVG Saarland - Beschluss vom 29.05.2017
1 D 338/16
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 6; BAföG § 7 Abs. 3; RBStV § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 und Nr. 5a; RBStV § 4 Abs. 6; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; SGB XII § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 10.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1976/15

Befreiung eines Studenten von der Rundfunkbeitragspflicht wegen Vorliegens eines Härtefalls; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OVG Saarland, Beschluss vom 29.05.2017 - Aktenzeichen 1 D 338/16

DRsp Nr. 2017/7231

Befreiung eines Studenten von der Rundfunkbeitragspflicht wegen Vorliegens eines Härtefalls; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Oktober 2016 - 6 K 1976/15 - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 6; BAföG § 7 Abs. 3; RBStV § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 und Nr. 5a; RBStV § 4 Abs. 6; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; SGB XII § 22 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.