LSG Hessen - Beschluss vom 25.10.2012
L 8 KR 110/12 B ER
Normen:
AEUV Art. 107 Abs. 1; AMNOG Art. 1 Nr. 16; AMNOG Art. 11a; AMRabG § 1; Richtlinie 89/105/EWG Art. 4 Abs. 2 S. 1; SGB V § 130a Abs. 1; SGB V § 130a Abs. 1a; SGB V § 130a Abs. 3a; SGB V § 130a Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 23.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 294/11

Befreiung pharmazeutischer Unternehmen von den Preisabschlagspflichten nach § 130a Abs. 1 und Abs. 1a SGB V im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Hessen, Beschluss vom 25.10.2012 - Aktenzeichen L 8 KR 110/12 B ER

DRsp Nr. 2013/497

Befreiung pharmazeutischer Unternehmen von den Preisabschlagspflichten nach § 130a Abs. 1 und Abs. 1a SGB V im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

1. Nach den Vorgaben der Richtlinie 89/105/EWG (sog. Transparenzrichtlinie) und den Gesetzesmaterialien sowie im Hinblick auf die Lenkungsfunktion des Pharmarabatts nach § 130a SGB V liegen besondere Gründe, unter denen pharmazeutische Unternehmen Abweichungen vom Preismoratorium und dem erhöhten Herstellerrabatt verlangen können, unter anderem dann vor, wenn das pharmazeutische Unternehmen in einem Ausnahmefall (einer besonderen Marktsituation) gerade durch die Rabattpflicht unzumutbar belastet wird. Eine unzumutbare Belastung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Eintritt von Zahlungsunfähigkeit droht.