BSG - Urteil vom 02.04.2003
B 6 KA 13/02 R
Normen:
EBM-Ä Kap A Teil B Abschn I Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 87 Abs. 2a S. 1 § 87 Abs. 2a S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 11.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KA 81/00
SG Kiel, vom 15.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KA 3/98

Befreiung von den Begrenzungen der Teilbudgets in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Urteil vom 02.04.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 13/02 R

DRsp Nr. 2003/14204

Befreiung von den Begrenzungen der Teilbudgets in der vertragsärztlichen Versorgung

1. Nur wenn in einer konkreten Praxis bestimmte atypische Umstände gegeben sind, die der Bewertungsausschuss als Normgeber im Rahmen einer notwendig generalisierenden und typisierenden Regelung nicht hat berücksichtigen können, können Anträge auf Befreiung von den Begrenzungen der Teilbudgets Erfolg haben. 2. Bei den Teilbudgets für "Gesprächsleistungen" und für den "Ganzkörperstatus" war der Bewertungsausschuss nicht verpflichtet, bei der Festlegung der Punktzahlobergrenzen für die einzelnen Arztgruppen zwischen der Behandlung von Rentnern und anderen Versicherten zu differenzieren. Somit kann darin auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gesehen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EBM-Ä Kap A Teil B Abschn I Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 87 Abs. 2a S. 1 § 87 Abs. 2a S. 2 ;

Gründe:

I