Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 6. August 2010 (Kassenzeichen 1132 2092 0417) wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die mit Schreiben vom 3. September 2010 erhobene "Beschwerde" ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§
Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß §
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