BVerwG - Beschluss vom 30.09.2010
5 KSt 2.10
Normen:
KostO § 1; SGB X § 64 Abs. 1; SGB X § 64 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 27.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 34.10

Befreiung von den Gerichtskosten nach § 64 Abs. 1 zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bei Verwaltungsstreitsachen

BVerwG, Beschluss vom 30.09.2010 - Aktenzeichen 5 KSt 2.10

DRsp Nr. 2010/19131

Befreiung von den Gerichtskosten nach § 64 Abs. 1 zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bei Verwaltungsstreitsachen

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist kein Rechtsmittel, um ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 6. August 2010 (Kassenzeichen 1132 2092 0417) wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

KostO § 1; SGB X § 64 Abs. 1; SGB X § 64 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die mit Schreiben vom 3. September 2010 erhobene "Beschwerde" ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 6. August 2010 (Kassenzeichen 1132 2092 0417) zu werten. Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 6. August 2010 ist weder dem Grund noch der Höhe nach zu beanstanden.